Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bergschule Oberallgäu und Infos:

Auskunft und Anmeldung:
Edelweißstraße 5
D-87545 Burgberg
Telefon 0 83 21 / 49 53
Fax: 0 83 21 / 8 19 56
www.alpinschule.de
E-Mail: info@alpinschule.de

Bankverbindung:
IBAN: DE 34 7336 9920 0000 0088 18
SWIFT-BIC: GENODEF1SFO
Raiffeisenbank Oberallgäu

Beratung in Oberstdorf:

Sport Ege
Hauptstraße 8
87561 Oberstdorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liebe Reisende,
um eine reibungslose und sichere Planung Ihrer Reise zu gewährleisten, möchten wir Ihnen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für unsere Zusammenarbeit näherbringen. Diese bilden den Rahmen für das Vertragsverhältnis, das mit Ihrer Buchung entsteht. Insbesondere die Angaben im Abschnitt „Voraussetzungen“ und unsere „Schwierigkeitsbewertung“ sind wesentliche Bestandteile Ihres Reisevertrags. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, diese Informationen genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Reise Ihren Fähigkeiten und Erwartungen entspricht.
Zusätzlich gelten unsere allgemeinen Reisebedingungen, die Ihre und unsere Rechte und Pflichten festlegen. Diese Bedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, §§ 651a - y) sowie der Artikel 250 und 252 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Alle Preisangaben verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, pro Person und in Euro.

Einige Punkte

die Sie wissen müssen:

Reisebedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter:
Bergschule Oberallgäu, Edelweißstraße 5, 87545 Burgberg, Inhaber: Bernd Zehetleitner
zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Pauschalreisevertrag 
a) Vertragspartner:
Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Bei der Buchung für mehrere Reiseteilnehmer (Gruppenbuchungen, /Sammelanmeldungen) gilt: Reisender ist, wer für sich und erkennbar für seine Familienangehörigen die Reise bucht. Bei allen anderen Gruppen-/Sammelanmeldungen ist jeder Reiseteilnehmer zugleich Reisender. Gleichwohl haftet der Anmelder/Buchende für den gesamten Reisepreis, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

b) Vertragsinhalt
Die Reisebeschreibungen und vorvertraglichen Reiseinformationen gem. Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7 EGBGB, die dem Reisenden bei der Buchung vorliegen, bilden den Vertragsinhalt. Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittspauschalen (gem. Art.250 §3Nrn.1,3 bis 5 und  7EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird.  Die weiteren vorvertraglichen Reiseinformationen über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB), Hinweise auf und Reiseversicherungen (Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBGB) sind rein informatorischer Art und werden nicht Vertragsbestandteil.

 c) Vertragsabschluss
Die Reisebeschreibung und vorvertraglichen Reiseinformationen in Katalogen oder Online Auftritten des Reiseveranstalters stellen kein verbindliches Angebot des Reiseveranstalters, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Mit der Buchung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Reisevertrages ab. Die Bindung an das Angebot entfällt spätestens, wenn die Annahme des Reiseveranstalters nicht innerhalb von 10 Tage dem Kunden zugeht.  Der Reisevertrag kommt erst mit Annahme des Angebotes durch den Reiseveranstalter in Form der Zusendung der Reisebestätigung zustande. Bei Abweichungen zwischen der Buchung des Kunden und der Reisebestätigung des Reiseveranstalters, gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt und die abweichende Reisebestätigung des Reiseveranstalters einschließlich der sich darauf beziehenden vorvertraglichen Informationspflichten als neues Angebot. Der Reiseveranstalter ist an dieses neue Reiseangebot 10 Tage gebunden.

 d) Widerrufsrecht
Wird ein Pauschalreisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, dann steht einem Reisenden, der zugleich Verbraucher ist, gem. § 312 Abs. 7 S. 2 BGB das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf eine vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Wird der Pauschalreisevertrag im Fernabsatz gebucht, steht dem Verbraucher gem. §§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu. Fernkommunikationsmittel sind gem. § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. Dem Verbraucher stehen aber das Rücktrittsrecht aus § 651 h BGB sowie das Ersetzungsrecht gem. § 651e BGB zu.

1. Anmeldung
Die Anmeldung erbitten wir frühzeitig, nach Möglichkeit bis 4 Wochen vor Programmbeginn. Mit der Anmeldebestätigung erhalten Sie die Unterlagen sowie eine Ausrüstungsliste.

2. Bezahlung
Mit der Buchung wird nach Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Person fällig, höchstens jedoch € 400,- bei Auslandsreisen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Den Restbetrag bitten wir bis 14 Tage vor Reisebeginn bei Ihrer Buchungsstelle einzubezahlen oder zu überweisen. Reiseverträge welche ohne Anzahlung geschlossen wurde, sind in vollem Umfang gültig und der komplette Reisepreis ist bis 14 Tage vor Programmbeginn zu leisten.
Mit der Anmeldebestätigung erhält der Reisende einen Sicherungsschein nach Vorschrift des § 651r Abs.4 BGB.
a) Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Pauschalreise Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers mitgeteilt wurden. Dies geschieht durch Online zur Verfügungstellung des Sicherungsscheines mit entsprechenden Angaben. 
b) Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist 14 Tage vor Reisebeginn fällig, vorausgesetzt der Sicherungsschein wurde übergeben und der Reiseveranstalter kann nicht mehr wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl zurücktreten.
c) Falls der Reisende den Reisepreis nicht rechtzeitig entrichtet, gerät er in Verzug. Der Reiseveranstalter kann in diesem Fall gem. § 280 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, § 286 BGB den eingetretenen Verzugsschaden ersetzt verlangen. Nach fruchtloser Fristsetzung ist er im Übrigen berechtigt, vom Reisevertrag nach Maßgabe des § 323 BGB zurücktreten. Nach der Lösung vom Vertrag kann er auch Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3, § 281 BGB verlangen.

3. Änderungen des Reisevertrages
a) Preisänderungen
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur um bis zu 8 % erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises aus einer unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich Preise, für die Beförderung von Personen aufgrund geringerer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, die Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren verringert, oder der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
b) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
c) Erhebliche Vertragsänderungen
Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann, kann der Reiseveranstalter dem Reisenden auch eine Preisänderung von mehr als 8 % oder eine sonstige erhebliche Vertragsänderung oder eine Ersatzreise anbieten und verlangen, dass der  Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung/Vertragsänderung/Ersatzreise annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über
aa) die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie
aaa) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,
bbb) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bb) die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,
cc) den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und
dd) die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.
 Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
Nimmt der Reisende das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m BGB entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 BGB entsprechend anzuwenden.
Entscheidet sich der Reisende für den Rücktritt vom Reisevertrag, verliert er den Anspruch auf die Reiseleistung und der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Hat der den Reisepreis schon entrichtet, hat der Reiseveranstalter ihn unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. 

 4. Leistungen
Die angegebenen Preise gelten jeweils für eine Person. Ist der Betrag nur mit Führergebühr angegeben, muss jeder Teilnehmer für Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen. Bei einigen Programmen enthält der zu zahlende Betrag Führergebühr und Halbpension. Die Halbpension besteht aus Übernachtung (in Hütten auf Lager, teilweise auch in Betten), Abendessen und Frühstück. Sonderleistungen wie Transfers, Seilbahnkosten sowie Übernachtungen in Gasthäusern und Hotels sind beim jeweiligen Programm mit angegeben. Einzelzimmer gegen Aufpreis, soweit möglich. Alleinreisende werden mit anderen Reiseteilnehmern untergebracht. Sonderprogramme außerhalb der angegebenen Routen gehen zu Lasten der Teilnehmer.
Sonderleistungen, wie z.B. zusätzliche Transfers oder Übernachtungen, welche durch unvorhersehbare Ereignisse wie extremer Schlechtwettereinbruch eintreten, sind nicht in den Reiseleistungen einkalkuliert. Sollte diese sehr außergewöhnliche Situation eintreten, müssen diese Zusatzleistungen vom Reiseteilnehmer selbst und direkt Vorort bezahlt werden.

5. Programm
Die Programme werden bei jeder Witterung durchgeführt. Eventuelle Änderungen im Routenverlauf oder Programm aufgrund ungünstiger Witterung, schlechter Verhältnisse, nicht abschätzbaren objektiven Gefahren oder schlechter oder unzureichender Konstitution der Teilnehmer bleiben dem Bergführer der Bergschule Oberallgäu vorbehalten. Im letzteren Fall kann er auch einzelne Teilnehmer von der Teilnahme an der Tour ausschließen. In erster Linie ist der Bergführer verpflichtet, das angebotene Programm durchzuführen. Sollte dies, insbesondere aus vorgenannten Gründen, nicht zumutbar sein, ist der Bergführer bemüht, ein attraktives Alternativprogramm zu ermöglichen, was jedoch nicht garantiert werden kann. Im Falle von Änderungen des Programms auf Grund von Wetterbedingungen, schlechten Verhältnissen, nicht abschätzbaren objektiven Gefahren oder schlechter Konstitution der Teilnehmer besteht kein Erstattungsanspruch seitens der Teilnehmer. In der Teilnehmergebühr sind die angebotenen Leistungen der jeweiligen Tour (Führer, ggf. Übernachtung, HP, Seilbahnen etc.) enthalten. Der Reisepreis ist kein Gipfel- oder Tourengeld. Das Risiko für die Durchführbarkeit der Tour liegt beim Teilnehmer. Sollten aufgrund von Routenänderungen, etc. aus oben genannten Gründen nicht inkludierte Zusatzleistungen anfallen, so sind diese vom Teilnehmer selbst zu bezahlen.
Auslandsreisen:
Änderungen oder Abweichungen vom ausgeschriebenen Programmablauf können während der Reise jederzeit notwendig werden, da unsere Reisen aufgrund von Wetter und Verhältnissen sowie lokalen Gegebenheiten vom Charakter her flexibel gestaltet werden müssen. Insbesondere können lokale Verhältnisse oder witterungsbedingte Einflüsse dazu führen, dass der geplante Reiseverlauf nicht garantiert werden kann. Die Ausschreibung stellt daher lediglich eine Orientierung dar und spiegelt den angedachten, aber nicht verbindlichen Ablauf wider.
Im Reisepreis enthalten sind in der Regel eine qualifizierte Reiseleitung durch erfahrene Bergführer, die Unterkunft und Verpflegung gemäß dem Programm, notwendige Transfers vor Ort sowie, falls erforderlich, die Bereitstellung von Ausrüstung und Sicherheitsvorkehrungen. Zudem können Versicherungspakete optional hinzugebucht werden. Bitte beachten Sie, dass die genauen Leistungen je nach Reise variieren können.

6. Rücktritt vom Reisevertrag
6.1. Rücktritt der Reiseteilnehmer
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, außer am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Wir empfehlen die Stornierung im Interesse Ihrer Dokumentation schriftlich bzw. per E-Mail durchzuführen. Die Stornierungskosten werden nach § 651 h Abs. 2 Satz 1 BGB mit einer pauschalen prozentualen Entschädigung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, berechnet.
b) Der Reiseveranstalter hat unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz zwischen Rücktritt und Reisebeginn sowie der Erwartung einer Aufwandsersparnis und anderweit erzielten Erwerbs sowie der Eigenart der Reiseangebote nachfolgende Entschädigungspauschalen festgelegt.

Die zugrunde liegende Prognose für die Festlegung der Entschädigungspauschalen trifft der Reiseveranstalter aufgrund seiner Erfahrung aus den zurückliegenden Geschäftsjahren.

Die Stornierungskonditionen und Entschädigungspauschalen sind nicht verhandelbar.

Entschädigungspauschale:
Tageswanderungen
Rücktritt bis zum 7. Tag vor der Wanderung 20 %
vom 6. bis zum 3. Tag vor der Wanderung 40 %
ab dem letzten Tag vor der Wanderung 90%.

Mehrtagestouren/-reisen (Alpenraum)
Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 10%, 
vom 59. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%, 
vom 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30%, 
vom 21. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50%, 
vom 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75%, 
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90%
des Reisepreises.

Inselwanderreisen, Fernreisen und Touren (außerhalb der Europäischen Union und Schweiz):
Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 15 %
44. bis 29. Tag vor Reiseantritt 25 %
28. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90 %
des Reisepreises ohne Flug.

Schiffsreisen:
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 15 %
ab dem 89. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 28. Tag vor Reiseantritt 90 %
des Reisepreises.

Für die Berechnung ist der dokumentierte Zugang des Rücktritts maßgeblich (per E-Mail, Fax oder Posteingang).

(2) Für einzelne Angebote können abweichende Stornobedingungen gelten, die bei den jeweiligen Angeboten angegeben sind.

(3) Vermittelt die Bergschule Oberallgäu einen Flug, so werden für den Flug die Storno-Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer vom Flug/der Fluggesellschaft abhängigen Bearbeitungsgebühr, die auf Anfrage mitgeteilt wird, gesondert berechnet. Die Stornokosten für den Flug können, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung bis zu 100 % der Flugkosten betragen

(4) Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Umbuchungen:
Eine Umbuchung seitens des Reisenden ist ein Angebot an den Reiseveranstalter, auf Vertragsänderung, das dieser annehmen oder ablehnen kann.
Umbuchungsgebühren:
Sofern Programme noch buchbar sind, können Teilnehmer statt einer Stornierung auch eine Umbuchung auf ein anderes Programm durchführen, sofern das Programm in der selben Reise Saison durchgeführt wird. Umbuchungen auf ein anderes Jahr sind nicht möglich.
Umbuchungen bei Programmen im Alpenraum (sofern möglich):
Bis 60 Tage vor Reisebeginn: € 30,- Bearbeitungsgebühr
Bis 22 Tage vor Reisebeginn: € 75,- Bearbeitungsgebühr
21.– 15. Tag vor Reiseantritt 30 % vom Reisepreis
14.– 07. Tag vor Reiseantritt 50 % vom Reisepreis
06. - 02. Tag vor Reiseantritt 75 % vom Reisepreis
Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % vom Reisepreis

Übertragen der Buchung auf eine Ersatzperson:
Die Übertragung Ihrer Buchung auf eine Ersatzperson ist grundsätzlich möglich und ohne Gebühr, falls es sich bezüglich Zimmerbelegung um eine gleichgeschlechtliche Person handelt. Bei Flugreisen ist eine Namensänderung bei der Fluggesellschaft teilweise gegen Gebühr möglich. Falls keine Ersatzperson gefunden wird, erfolgt eine reguläre Stornierung. Maßgeblich für die Entschädigungspauschale ist wie oben beschrieben, der Zeitpunkt an dem die definitive Stornierung mitgeteilt wird.

8. Vertragsübertragung
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.  Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.  Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten auf Nachweis nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

9. Leistungsänderungen
(1) Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus den folgenden Gründen notwendig werden:
a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,
b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Programm ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Programm verfügbar ist.
(2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
(3) Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen und/oder -Abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
(4) Mit der Angabe der Mindestteilnehmerzahl sichert der Reiseveranstalter keine Mindestteilnehmeranzahl an der Reise zu oder will einer Eigenschaft der Reise beschreiben, sondern schafft lediglich die Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht nach § 651 h Abs. 4 BGB. 
Kommt es bei Durchführung der Reise zu einer Unterschreitung der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl aufgrund Stornierung von Reiseteilnehmern oder deren Nichtteilnahme an der Reise, stellt diese keinen Reisemangel dar.
(5) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

10. Preiserhöhung; Preissenkung
10.1 Die Bergschule Oberallgäu behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
10.2.Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern die Bergschule Oberallgäu den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
10.3.Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 10.1a) kann die Bergschule Oberallgäu den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die Bergschule Oberallgäu vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die Bergschule Oberallgäu vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 10.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 10.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die Bergschule Oberallgäu verteuert hat
10.4. Die Bergschule Oberallgäu ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 10.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für die Bergschule Oberallgäu führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetravon der Bergschule Oberallgäu zu erstatten. Die Bergschule Oberallgäu darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die der Bergschule Oberallgäu tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Die Bergschule Oberallgäu hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
10.5.Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
10.6.Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von der Bergschule Oberallgäu gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von der Bergschule Oberallgäu gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen/ vorzeitige Beendigung der Reise
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die gebucht und vertragsgemäß angeboten worden sind, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. Nichtteilnahme, vorzeitiger Rückreise), nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt auch für einen Abbruch der Reise aufgrund von durch den Bergführer festgestellter unzureichender Konstitution/Kondition und technischem Können (z.B. Trittsicherheit, Kletterfertigkeiten) des Reiseteilnehmers. Dies gilt nicht, wenn Gründe vorliegen, welche den Reiseteilnehmer nach dem Gesetz zum kostenlosen Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen.

12. Rücktritt/Kündigung des (Reise-)Veranstalters
(1) Für Pauschalreisen gilt, dass zur Durchführung aller Programme die Erreichung der angegebenen Mindestteilnehmerzahl notwendig ist. Die Bergschule Oberallgäu kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. In diesem Fall hat die Bergschule Oberallgäu den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als acht Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens acht Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
Bis zum Abreisetermin kann die Kündigung erfolgen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände ( z.B. im Winter Lawinengefahr) die Bergschule Oberallgäu an der Durchführung hindern. Der einbezahlte Betrag wird in diesen Fällen in voller Höhe zurückbezahlt, weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

(2) Tageswanderung können bis zum Vortrag aufgrund nicht ausreichender Teilnehmerzahl oder ungeeigneten Wetters abgesagt werden.

Bitte stellen Sie sicher das die Durchführung Ihrer Reise sehr wahrscheinlich ist, bevor Sie z.B. nicht rückerstattbare Zugtickets oder zusätzliche Hotelübernachtungen buchen. Die Bergschule Oberallgäu übernimmt diesbezüglich keine Kosten, falls Leistungen aufgrund von Stornierung der Reise nicht in Anspruch genommen werden können.

13. Mitwirkungspflichten des Reisenden
a) Persönliche Voraussetzungen und Reiseunterlagen
Der Reisende hat zu prüfen, ob er die körperlichen Voraussetzungen und das für die jeweiligen Reisen erforderliche persönliche Können wie in den Reisebeschreibungen/Kursklassen konkret beschrieben, erfüllt. Falls nicht, kann der Veranstalter den Kunden von Touren ganz oder teilweise ausschließen bzw. auf Ersatztouren, Kurse mit geringeren Anforderungen verweisen.
Der Kunde verpflichtet sich, dem Veranstalter bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behinderungen, Erkrankungen oder eine bestehende Schwangerschaft wahrheitsgemäß bekannt zu geben. Bei ernsthaften Erkrankungen ist die Teilnahme grundsätzlich nur nach Genehmigung des behandelnden Arztes möglich. 
Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht vor Reiseantritt erhält.
b) Obliegenheiten
Der Reisende muss sicherheitsrelevante Anweisungen des Bergführers Folge leisten. 

14. Mangelanzeige und Abhilfeverlangen
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Dem Reisenden werden die Kontaktdaten des Reiseleiters vor Ort bekannt gegeben.
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige des Reisemangels  nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte (Minderung) geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.
Bei Flugreisen gilt Folgendes in Bezug auf das Gepäck:
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.

15. Fristsetzung vor Kündigung
Bevor der Reisende kündigen kann, muss er dem Reiseveranstalter also zunächst eine Frist zur Abhilfe setzen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

16. Beschränkung der Haftung
Der Reiseveranstalter beschränkt seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden.
Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe der in § 651 p Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Verordnungen.
Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in  § 651 p Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Verordnungen geschuldet ist.

17. Haftung/Haftungsbeschränkung
(1) Die vertragliche Haftung der Bergschule Oberallgäu ist für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen.
(2) § 651p Abs. 2 und 3 BGB finden Anwendung.
(3) Die deliktische Haftung der Bergschule Oberallgäu für Schäden die nicht Körperschäden sind und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist ebenfalls auf den dreifachen Reispreis je Kunde und Reise beschränkt. Etwa darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (Reisegepäck) bleiben unberührt.
(4) Für Leistungen, welche nicht von dem Gesamtreisepreis mit umfasst sind, von Dritten erbracht werden und von dem Reiseteilnehmer vor Ort direkt bezahlt werden müssen, insbesondere Fahrten mit Aufstiegshilfen (z.B. Bergbahnen, Schlepplifte), vorgeschlagene Ausflüge, öffentliche Transportmittel, haftet die Bergschule Oberallgäu nicht für Personen- und Sachschäden oder Leistungsstörungen im Zusammenhang mit diesen Fremdleistungen.
(5) Die Bergschule Oberallgäu haftet nicht für transportiertes oder gelagertes Gepäck

18. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften
Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der oben genannten Anforderungen und Vorschriften selbst verantwortlich, Eltern haften für Ihre Kinder. Alle Nachteile und Kosten aus der Nichtbefolgung gehen zu Lasten des Teilnehmers. Durch seine Anmeldung, auch durch Dritte beauftragt, versichert der Teilnehmer, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen seine Teilnahme an der Veranstaltung und den jeweiligen sportlichen Aktivitäten bestehen. Anfallende Kosten für Impfungen, Visa etc. werden vom Teilnehmer selbst getragen.

19. Versicherung
Alle Touren sind durch die Bergschule Oberallgäu haftpflichtversichert. Eine Reise-Auslandskrankenversicherung sowie Rücktransportversicherung, Reiseunfallversicherung und Reise-Rücktrittskostenversicherung wird jedem Teilnehmer empfohlen.

20. Ausrüstung
Die Ausrüstung für die jeweiligen Programme ist in der Ausrüstungsliste der Bergschule Oberallgäu angegeben. Wir bitten Sie, Ihre Ausrüstung vorher zu überprüfen. Fehlende Ausrüstung kann gegen Gebühr von der Bergschule ausgeliehen werden. Bei Bedarf bitte frühzeitig mitteilen. Hüttenschlafsack ist in den Hütten Pflicht und kann in den meisten Hütten gekauft werden. Bei Rucksacktransport wird für Verlust oder Schäden keine Haftung übernommen. Für Gepäck das im Rahmen der Touren transportiert oder gelagert wird, übernimmt die Bergschule keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung.

22. Risikobeschreibung
Obwohl das Unfallrisiko beim Bergwandern und Bergsteigen gering ist, können wir keine absolute alpine Sicherheit garantieren. Unsere erfahrenen und qualifizierten Berg- u. Wanderführer bemühen sich nach besten Kräften, Sie unter Berücksichtigung des aktuellsten Standes in Technik und Ausbildung sicher ans Ziel zu bringen. Auch befindet sich unsere alpine Sicherheitsausrüstung auf anerkanntem Stand von Regeln und Technik. Hundertprozentige Sicherheit können wir aber nicht garantieren. Bergsteigen ist stets mit Restrisiken verbunden, die jenseits unserer Kontrolle liegen und die auch mit moderner Technik und Know-how nicht ausgeschlossen werden können. Diese Risiken müssen Sie mit uns teilen. Z.B. kann auch auf einer „leichten“ Wanderung im dementsprechenden Gelände ein Stolpern fatale Folgen haben. Der Begriff der "Trittsicherheit" ist deshalb keine inhaltsleere Floskel, sondern beschreibt ganz konkret ein latentes Risikopotenzial.Bitte lesen Sie auch die Ausführungen unter den ABGs: Selbstverständlich aber Wichtig.

23. Unvorhersehbare Gefahren
Stein- und Eisschlag, Wetterstürze, Gewitter, Wechtenbrüche und Lawinen sind bekannte Alpingefahren, die im Einzelfall völlig unkalkulierbar und nicht vorhersehbar auftreten können. Diese Naturgewalten entziehen sich einer vollständigen Erfassbarkeit und vor allem Vorhersehbarkeit durch den Menschen. Ein besonderer Bereich sind die Alpingefahren, denen man sich teilweise und in eingeschränktem Umfang zwangsläufig aussetzen muss, wenn man gewisse alpine Erlebnisse erfahren möchte. Leider gibt es bis jetzt keine führungstechnische Maßnahme, um dieses Restrisiko zuverlässig auszuschalten. Die sichere Alternative wäre ausschließlich der komplette Verzicht auf die Tour. Dennoch liegt das größte Risiko der meisten Touren wohl in der An- und Abreise im Straßenverkehr. Bitte lesen Sie auch die Ausführungen unter den ABGs: Selbstverständlich aber Wichtig.

24. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden Reisenden, es sei denn der Reiseveranstalter hat nicht oder unrichtig informiert.

25. Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Rechtswahl berührt nicht die Geltendmachung deliktischer Ansprüche sowie die mögliche Anwendbarkeit zwingender verbraucherschützender Vorschriften nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gerichtsstand ist Sonthofen im Allgäu, sofern der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

26. Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dazu verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass es für Beschwerdefälle sogenannte Schlichtungsstellen gibt, an die Sie sich wenden können, so die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.
Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:Europäische Online-Streitbeilegungsplattform: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir weisen zugleich darauf hin, dass wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.

27. Publikationsrechte
Wird auf der Reise vor Ort der Nutzung der Bildrechte nicht widersprochen oder vor Veröffentlichung in Print und Online-Medien zur Nutzung nichts Gegenteiliges mitgeteilt behält sich die Bergschule Oberallgäu vor, Film- & Fotomaterial der Reisen zu PR-Zwecken einzusetzen.

28. Verbraucherstreitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home2.show eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Veranstalter:
Bergschule Oberallgäu
Inhaber: Bernd Zehetleitner
Edelweißstr. 5, 87545 Burgberg
Tel. 08321 / 4953
info@alpinschule.de
www.alpinschule.de

SteuerNr: 123/292/30056, UStIdNr: DE 246247982

Bankverbindung:
IBAN: DE 34 7336 9920 0000 0088 18
SWIFT-BIC: GENO DEF1 SFO
Raiffeisenbank Oberallgäu

Selbstverständlich aber Wichtig:

Hier noch ein paar weiterführende Ergänzungen zu unseren Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich zwar von selbst verstehen, wir ihnen aber nochmals ins Gedächtnis rufen möchten.

Bergsteigen – Eine partnerschaftliche Herausforderung

Für uns bedeutet geführtes Bergsteigen eine enge Partnerschaft zwischen unseren Bergführer/innen und ihren Gästen. Die Sicherheit steht dabei immer an erster Stelle. Doch um diese zu gewährleisten, ist ein gemeinsames Verständnis von Verantwortung und Risikobewusstsein unerlässlich. Jeder muss seinen Beitrag leisten. Bergsteigen ist eine komplexe Herausforderung, die weit mehr ist als das Erreichen von Gipfeln oder das Meistern von Schwierigkeitsgraden. Es erfordert nicht nur körperliche Fitness, sondern auch die Bereitschaft, sich auf die Unwägbarkeiten der Natur einzulassen. Wer sich auf diese Erfahrung vorbereitet und offen für Überraschungen ist, wird unvergessliche Momente erleben. Eine Woche in den Bergen kann lebenslange Erinnerungen schaffen – oder Enttäuschungen, wenn man mit unrealistischen Erwartungen oder übertriebenem Ehrgeiz anreist. Unser Ziel ist es, Sie dabei zu unterstützen, Ihre Zeit in den Bergen als wertvolle und erfüllende Erfahrung zu genießen.

Kritische Selbsteinschätzung – Der Schlüssel für Ihre Sicherheit

Eine erfolgreiche Tour beginnt mit der ehrlichen Einschätzung Ihrer technischen und konditionellen Fähigkeiten. Wer sich bei unseren Programmen im Gebirge ständig am Limit bewegt, wird nicht nur den Spaß verlieren, sondern riskiert auch die eigene Sicherheit und die der Gruppe. In solchen Fällen sind unsere Bergführer/innen berechtigt, Teilnehmerinnen aus Sicherheitsgründen ganz oder teilweise von der weiteren Tour auszuschließen – eine unangenehme, aber leider notwendige Maßnahme.
Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, unsere Ausschreibungen aufmerksam zu lesen und bei der Auswahl des passenden Programms selbstkritisch vorzugehen. So schützen Sie sich vor Überforderung und helfen mit, die Sicherheit und das Erlebnis aller Teilnehmer*innen zu gewährleisten.

Gut vorbereitet für Ihre Wanderung – Der Weg zu einem unvergesslichen Erlebnis

Wandertechniken verlernt man nicht so schnell, aber Kondition und Kraft müssen regelmäßig trainiert werden, um bei längeren Bergwanderungen durchzuhalten. Viele Wanderer*innen scheitern, wenn sie ohne ausreichendes Training aus dem Alltag direkt in anspruchsvolle Touren starten.
Unser Tipp: Nehmen Sie sich genügend Zeit für eine gezielte Vorbereitung. Wer gut in Form ist, kann die Wanderung viel mehr genießen und minimiert gleichzeitig das Verletzungsrisiko.
Auch die Ausrüstung ist entscheidend für den Erfolg Ihrer Tour. Neue Wanderschuhe, schlecht sitzende Rucksäcke oder ungeeignetes Material können den Spaß schnell trüben und im schlimmsten Fall Ihre Sicherheit gefährden. Unsere Expert*innen beraten Sie gerne, damit Sie optimal ausgerüstet in Ihre Wanderung starten können.

Regen, Sturm und Schneefall – Wetterrisiken bewusst annehmen

Bergsteigen ist eine Natursportart, bei der das Wetter eine zentrale Rolle spielt. Im Gebirge ist das Wetter unvorhersehbar, oft wechselhaft und selten exakt planbar. Als Bergsteiger*in sollten Sie sich darauf einstellen, dass Regen, Sturm oder Schneefall ebenso Teil der Erfahrung sein können wie Sonnenschein und perfekte Bedingungen.
Wer das Wetterrisiko nicht akzeptieren möchte, wird im Gebirge auf Dauer vermutlich wenig Freude finden. Wichtig ist, auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein und die passende Ausrüstung dabeizuhaben. Denn auch bei schlechtem Wetter kann eine gut geplante Tour ein wertvolles Erlebnis sein.

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